Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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Anlage 5
(zu § 24 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
Das Leistungsbild setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: |
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1. |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
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a) |
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen |
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b) |
Ortsbesichtigungen |
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c) |
Abgrenzen des Planungsgebiets |
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d) |
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen |
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e) |
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen |
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f) |
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge |
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2. |
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen |
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a) |
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten |
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b) |
Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge |
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c) |
Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte |
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3. |
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung |
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a) |
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte |
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b) |
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen |
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c) |
Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
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d) |
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung |
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e) |
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde |
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f) |
Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung |
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aa) |
Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf |
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bb) |
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten |
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cc) |
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen |
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dd) |
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen |
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ee) |
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen |
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ff) |
Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen aufgrund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen |
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4. |
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung |
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Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. |