Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Grundleistungen
Besondere Leistungen

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§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet.

1. 

für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.