Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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Anlage 4
(zu § 23 Absatz 2)
Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Das Leistungsbild setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: |
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1. |
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
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a) |
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen |
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b) |
Ortsbesichtigungen |
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c) |
Abgrenzen des Planungsgebiets |
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d) |
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen |
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e) |
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen |
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f) |
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge |
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2. |
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen |
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a) |
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten |
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b) |
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
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c) |
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung |
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d) |
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft |
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e) |
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten |
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f) |
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung |
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3. |
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung |
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a) |
Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge |
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b) |
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
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c) |
Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne |
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d) |
Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen |
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e) |
Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände |
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f) |
Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde |
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g) |
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber |
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4. |
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung |
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Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. |