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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
           
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      Anlage 4 
      (zu § 23 Absatz 2)
      
      Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
    
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           Das Leistungsbild setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:  | 
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           1.  | 
        
           Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs  | 
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           a)  | 
        
           Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen  | 
      
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           b)  | 
        
           Ortsbesichtigungen  | 
      
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           c)  | 
        
           Abgrenzen des Planungsgebiets  | 
      
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           d)  | 
        
           Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen  | 
      
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           e)  | 
        
           Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen  | 
      
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           f)  | 
        
           Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge  | 
      
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           2.  | 
        
           Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen  | 
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           a)  | 
        
           Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten  | 
      
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           b)  | 
        
           Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege  | 
      
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           c)  | 
        
           Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung  | 
      
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  | 
        
           d)  | 
        
           Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft  | 
      
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  | 
        
           e)  | 
        
           Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten  | 
      
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           f)  | 
        
           Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung  | 
      
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           3.  | 
        
           Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung  | 
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           a)  | 
        
           Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge  | 
      
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  | 
        
           b)  | 
        
           Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege  | 
      
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           c)  | 
        
           Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne  | 
      
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           d)  | 
        
           Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen  | 
      
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  | 
        
           e)  | 
        
           Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände  | 
      
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  | 
        
           f)  | 
        
           Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde  | 
      
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           g)  | 
        
           Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber  | 
      
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           4.  | 
        
           Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung  | 
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           Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.  | 
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