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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
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           (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:  | 
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           1.  | 
        
           für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,  | 
      
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           2.  | 
        
           für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,  | 
      
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           3.  | 
        
           für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung) 50 Prozent,  | 
      
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           4.  | 
        
           für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.  | 
      
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           (2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.  | 
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