Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Ermittlung der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Planfassung) 50 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. |
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. |