Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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§ 45 Anwendungsbereich

 

(1) Verkehrsanlagen sind:

1. 

Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

2. 

Anlagen des Schienenverkehrs,

3. 

Anlagen des Flugverkehrs.