Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: |
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1. |
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, |
2. |
Teiche ohne Dämme, |
3. |
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, |
4. |
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, |
5. |
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, |
6. |
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind, |
7. |
Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, |
8. |
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind. |
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für |
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1. |
das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und |
2. |
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. |