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           Honorarordnung für Architekten und Ingenieure  | 
        
           
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§ 38 Besondere Grundlagen des Honorars
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           (1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:  | 
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           1.  | 
        
           Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,  | 
      
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           2.  | 
        
           Teiche ohne Dämme,  | 
      
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           3.  | 
        
           flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,  | 
      
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           4.  | 
        
           einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,  | 
      
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           5.  | 
        
           Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,  | 
      
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           6.  | 
        
           Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,  | 
      
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           7.  | 
        
           Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,  | 
      
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           8.  | 
        
           Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.  | 
      
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           (2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für  | 
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           1.  | 
        
           das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und  | 
      
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           2.  | 
        
           den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.  |