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            Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
           
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      § 33 Besondere Grundlagen des
      Honorars
    
    
    
      
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            (1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
            sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
           
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            (2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
            sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der
            Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er
            nicht fachlich überwacht,
           
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            1. 
           
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            vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der
            sonstigen anrechenbaren Kosten und
           
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            2. 
           
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            zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der
            sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
           
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            (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das
            Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung
            sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken,
            soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der
            Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau
            fachlich überwacht.
           
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