Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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§ 33 Besondere Grundlagen des
Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
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(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der
Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er
nicht fachlich überwacht,
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1.
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vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der
sonstigen anrechenbaren Kosten und
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2.
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zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der
sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
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(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das
Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung
sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken,
soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der
Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau
fachlich überwacht.
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