Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) mit 3 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) mit 37 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) mit 50 Prozent, |
4. |
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. |
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. |