Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Grundleistungen
Besondere Leistungen

Aktuelle Seite drucken

§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) mit 3 Prozent,

2. 

für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) mit 37 Prozent,

3. 

für die Leistungsphase 3 (Entwurf) mit 50 Prozent,

4. 

für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. 

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.