Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) |
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Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, |
2. |
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) |
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Entwurf in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, |
3. |
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) |
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Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. |
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Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. |
(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. |