Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

 

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen.

(2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden:

1. 

für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent

2. 

für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent

3. 

für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent

4. 

für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent

5. 

für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen:

 

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Baugeometrische Beratung

a)   Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt

b)   Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms

c)   Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems

- Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen

- Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung

- Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

2. Absteckungsunterlagen

a)   Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)

- Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzende Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen

- Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)

- Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)

3. Bauvorbereitende Vermessung

a)   Prüfen und Ergänzen des bestehen- den Festpunktfeldes

b)   Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten

c)   Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufeldes in die Örtlichkeit

d)   Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

- Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)

4. Bauausführungsvermessung

a)   Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes

b)   Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten

c)   Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

d)   Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten

e)   Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation

f)    Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan

- Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms

- Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen

- Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen

- Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind

- Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung

- Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen

- Herstellen von Bestandsplänen

5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung

a)   Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)

b)   Fertigen von Messprotokollen

c)   Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

- Prüfen der Mengenermittlungen

- Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung

- Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind

 

(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.