Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Abs. 1 richten.

(2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden.

sehr geringe Punktdichte

(ca. 70 Punkte / ha)

50 VE

 

geringe Punktdichte

(ca. 150 Punkte / ha)

70 VE

 

durchschnittliche Punktdichte 

(ca. 250 Punkte / ha)

100 VE

 

hohe Punktdichte

(ca. 350 Punkte / ha)

130 VE

 

sehr hohe Punktdichte 

(ca. 500 Punkte / ha) 

150 VE.

 

(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt berechnet werden.