Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

 

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1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

 

(1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden:

a)

Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen

 

sehr hoch

1 Punkt

 

hoch

2 Punkte

 

befriedigend

3 Punkte

 

kaum ausreichend

4 Punkte

 

mangelhaft

5 Punkte

b)

Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs

 

sehr hoch

1 Punkt

 

hoch

2 Punkte

 

befriedigend

3 Punkte

 

kaum ausreichend

4 Punkte

 

mangelhaft

5 Punkte

c)

Anforderungen an die Genauigkeit

 

sehr gering

1 Punkt

 

gering

2 Punkte

 

durchschnittlich

3 Punkte

 

hoch

4 Punkte

 

sehr hoch

5 Punkte

d)

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

 

sehr gering

1 bis 2 Punkte

 

gering

3 bis 4 Punkte

 

durchschnittlich

5 bis 6 Punkte

 

hoch

7 bis 8 Punkte

 

sehr hoch

9 bis 10 Punkte

e)

Behinderung durch Bebauung und Bewuchs

 

sehr gering

1 bis 3 Punkte

 

gering

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich

7 bis 9 Punkte

 

hoch

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch

13 bis 15 Punkte

f)

Behinderung durch Verkehr

 

sehr gering

1 bis 3 Punkte

 

gering

4 bis 6 Punkte

 

durchschnittlich

7 bis 9 Punkte

 

hoch

10 bis 12 Punkte

 

sehr hoch

13 bis 15 Punkte

(2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben:

Honorarzone I:

bis 13 Punkte

Honorarzone II:

14 bis 23 Punkte

Honorarzone III:

24 bis 34 Punkte

Honorarzone IV: 

35 bis 44 Punkte

Honorarzone V:

45 bis 55 Punkte.