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Zu Artikel 6 [Abgabenbefreiung]

 

Als Abgabenbefreiung kommen vor allem Befreiungen von der Umsatzsteuer nach Art. 67 ZA NTS in Betracht (Einzelheiten: BMF-Erlass vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - abgedruckt im Bundessteuerblatt I 2005, S. 75).

Die Befreiungsvorschriften werden auch angewendet, wenn die deutschen Behörden aufgrund einer Anforderung der niederländischen Streitkräfte auf Formblatt ABG 3 Beschaffungen oder Baumaßnahmen für die niederländischen Streitkräfte (Auftragsbau- / Regelverfahren nach Kapitel II) durchführen. In diesen Fällen stellen die deutschen Behörden dem Auftragnehmer eine Bescheinigung nach einem dem o.a. Erlass beigefügten Muster aus.