Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Siehe auch BMF-Erlass vom 22.12.2004

Aktuelle Seite drucken

Artikel 67 [Umfang der Steuerpflicht; Abgabenvergünstigungen]

 

(1)

Eine Truppe unterliegt nicht der Steuerpflicht auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Truppe am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehörige werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.

(2)

Die Befreiung einer Truppe und eines zivilen Gefolges von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben für Waren, die von ihnen eingeführt oder ausgeführt oder aus Zollausschlüssen oder aus dem Zollverkehr erworben werden, bestimmt sich nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und nach Artikel 65 dieses Abkommens.

(3)

(a) 

(i)

Für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, werden die unter den Ziffern (ii) und (iv) genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Die Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.

 

 

(ii)

Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für die Lieferung von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie für die Herstellung von Gebäuden, wenn diese Umsätze für den privaten Bedarf der Mitglieder der Truppe, oder des zivilen Gefolges oder von Angehörigen bestimmt sind.

 

 

(iii)

(gestrichen)

 

 

(iv) 

Für Waren, die aus dem zollrechtlich freien Verkehr an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge geliefert werden, werden die Abgabenvergünstigungen gewährt, die in den Zoll- und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind.

 

(b)

Buchstabe a wird auch angewendet, wenn die deutschen Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge durchführen.

 

(c)

Die Vergünstigungen der Buchstaben (a) und (b) sind davon abhängig, dass das Vorliegen ihrer Voraussetzungen den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird. Die Art dieser Nachweise wird durch Vereinbarungen zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des betreffenden Entsendestaates festgelegt.

(4)

Die besonderen Anordnungen, die gemäß Artikel XI Absatz (11) des NATO-Truppenstatuts für Treib- und Schmierstoffe vorgesehen sind, werden im Einklang mit Artikel 65 dieses Abkommens, Absatz (1) Buchstabe (b), sowie mit Absatz (3) dieses Artikels getroffen.