RiABG (NL)

 

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Zu Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]

 

14.1 

Das Angebot zur Übergabe einer fertig gestellten baulichen Anlage ist den niederländischen Streitkräften vom Bauamt schriftlich zu übermitteln. Je einen Abdruck hiervon erhalten die zuständige Fachaufsicht führende Ebene sowie die für das Überlassungsverhältnis nach Artikel 48 ZA NTS zuständige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

14.2

Für die in Artikel 14.3 ABG 1975 erwähnte Niederschrift ist das Formblatt ABG 7 zu verwenden. Die unter Ziffer 6 des Formblattes aufgeführten Anlagen sind den niederländischen Streitkräften mit zu übergeben (bezüglich der Baubestandszeichnungen und die für die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderlichen Unterlagen sowie die „Anweisungen zu praktischen technischen Ausbildung“ siehe auch die Ausführungen zu Artikel 7.5).

 

Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen kann für die Übergabe der fertig gestellten Leistungen im Einvernehmen mit den niederländischen Streitkräften auch eine andere Form als Formblatt ABG 7 gewählt werden.

14.3

Das Bauamt teilt den niederländischen Streitkräften die Beseitigung der festgestellten Mängel mit.