RiABG (NL)

 

Aktuelle Seite drucken

Zu Artikel 13 [Prüfung, Mängelfeststellung]

 

13.1 

Zur Vorbereitung der Abnahme (siehe VOB/B) und / oder Übergabe der baulichen Anlagen an die niederländischen Streitkräfte kann das Bauamt eine Begehung der Anlagen mit den niederländischen Streitkräften bereits vor Fertigstellung vereinbaren.

13.2

Das Bauamt veranlasst in derartigen Fällen, dass die Auftragnehmer die gemeinsam festgestellten Mängel sofort beseitigen.