Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 13

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Artikel 13 [Prüfung, Mängelfeststellung]

 

13.1 

Die von den Streitkräften benannten Vertreter können jederzeit die Baustelle besichtigen und nach vorheriger Absprache mit den deutschen Behörden an der Prüfung von Bauarbeiten teilnehmen, die Baupläne, die Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen und die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen schon vor der Rechnungslegung örtlich prüfen.

13.2

Stellen die Streitkräfte Mängel fest, so werden diese unverzüglich den deutschen Behörden angezeigt.

13.3

Alle während der Bauzeit festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) sind in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.