Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 37

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Artikel 37 [Schlussbesichtigung, Mängelbeseitigung]

 

37.1

Nach Abschluss der Baumaßnahme findet eine gemeinsame Schlussbesichtigung statt. Ein Termin hierfür wird der Oberfinanzdirektion rechtzeitig mitgeteilt. Über das Ergebnis der Schlussbesichtigung fertigt die Oberfinanzdirektion eine Niederschrift an und übersendet den Streitkräften eine Ausfertigung. Die Streitkräfte fertigen ebenfalls eine Niederschrift über das Ergebnis der Schlussbesichtigung an und stellen zu einem bei der Schlussbesichtigung zu vereinbarenden Zeitpunkt je eine Ausfertigung ihrer Niederschrift und der Baubestandszeichnung der Oberfinanzdirektion zur Verfügung.

37.2

Wird eine Mängelbeseitigung aus öffentlich-rechtlicher Sicht für erforderlich gehalten, so teilt die Oberfinanzdirektion dies den Streitkräften innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich mit. Die Streitkräfte sorgen für eine schnelle Erledigung und verständigen die Oberfinanzdirektion.