Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL) |
|
Artikel 29 [Kostengrenzen]
29.1 |
Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150.000 EUR bis einschließlich 375.000 EUR findet das in Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der Programmabstimmung wünschen. |
29.2 |
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150.000 EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Abschnitt B des Kapitels III befreit. |