Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 29 [Kostengrenzen]

 

29.1 

Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150.000 EUR bis einschließlich 375.000 EUR findet das in Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der Programmabstimmung wünschen.

29.2

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150.000 EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Abschnitt B des Kapitels III befreit.