Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

 

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Artikel 22 [Nicht anrechenbare Kosten]

 

22.1 

Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind:

 

22.1.1 

die Grunderwerbs- und Nebenkosten (DIN 276);

 

22.1.2

die Baunebenkosten (DIN 276) mit Ausnahme der in Artikel 21.3.7 genannten Kosten;

 

22.1.3

die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten Grenzen);

 

22.1.4

die Kosten für Baustellen-, Grundstücks- und Grenzvermessungen, Bodenuntersuchungen und topografische Vermessungen;

 

22.1.5

die Kosten für die Leistungen der freiberuflich Tätigen, die von den deutschen Behörden eingeschaltet werden;

 

22.1.6

die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu zahlen sind.