Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL) |
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Artikel 22 [Nicht anrechenbare Kosten]
22.1 |
Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung nach Artikel 21.3 sind: |
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22.1.1 |
die Grunderwerbs- und Nebenkosten (DIN 276); |
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22.1.2 |
die Baunebenkosten (DIN 276) mit Ausnahme der in Artikel 21.3.7 genannten Kosten; |
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22.1.3 |
die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der in der Haushaltsunterlage - Bau - gebilligten Grenzen); |
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22.1.4 |
die Kosten für Baustellen-, Grundstücks- und Grenzvermessungen, Bodenuntersuchungen und topografische Vermessungen; |
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22.1.5 |
die Kosten für die Leistungen der freiberuflich Tätigen, die von den deutschen Behörden eingeschaltet werden; |
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22.1.6 |
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu zahlen sind. |