Verwaltungsabkommen - ABG 1975 - (NL)

RiABG: Zu Artikel 14

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Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]

 

14.1 

Sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben, übernehmen die Streitkräfte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, die fertiggestellten baulichen Anlagen, gegebenenfalls auch Abschnitte davon.

 

Die deutschen Behörden übergeben den Streitkräften innerhalb der vorgenannten Frist die benutzbaren Teile einer Baumaßnahme, sobald die Streitkräfte die Übergabe angefordert haben.

 

Die Frist von 12 Arbeitstagen darf nur aus zwingenden Gründen überschritten werden. Die Fristüberschreitung wird mit Begründung von den Streitkräften den deutschen Behörden rechtzeitig mitgeteilt.

14.2

Die Streitkräfte können es schriftlich ablehnen, Bauwerke zu übernehmen, deren Ingebrauchnahme oder Benutzung aufgrund von Mängeln unmöglich ist.

14.3

Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Die deutschen Behörden sorgen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen. Alle nach der Übernahme der Baumaßnahme hervortretenden Mängel sind den deutschen Behörden vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung rechtzeitig mitzuteilen. Die deutschen Behörden veranlassen unverzüglich die Behebung der festgestellten Mängel im Rahmen der Gewährleistung.