Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]
14.1
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Sobald die deutschen Behörden die Übergabe angeboten haben,
übernehmen die Streitkräfte unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 12 Arbeitstagen, die
fertiggestellten baulichen Anlagen, gegebenenfalls auch Abschnitte
davon.
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Die deutschen Behörden übergeben den Streitkräften
innerhalb der vorgenannten Frist die benutzbaren Teile einer
Baumaßnahme, sobald die Streitkräfte die Übergabe
angefordert haben.
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Die Frist von 12 Arbeitstagen darf nur aus zwingenden Gründen
überschritten werden. Die Fristüberschreitung wird mit
Begründung von den Streitkräften den deutschen
Behörden rechtzeitig mitgeteilt.
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14.2
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Die Streitkräfte können es schriftlich ablehnen, Bauwerke
zu übernehmen, deren Ingebrauchnahme oder Benutzung aufgrund
von Mängeln unmöglich ist.
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14.3
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Alle bei der Schlussbesichtigung einer fertiggestellten baulichen
Anlage festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung
vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer
gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Die deutschen Behörden
sorgen für die Durchführung der vorgesehenen
Maßnahmen. Alle nach der Übernahme der Baumaßnahme
hervortretenden Mängel sind den deutschen Behörden vor
Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung
rechtzeitig mitzuteilen. Die deutschen Behörden veranlassen
unverzüglich die Behebung der festgestellten Mängel im
Rahmen der Gewährleistung.
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Zu Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]
14.1
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Das Angebot zur Übergabe einer fertig gestellten
baulichen Anlage ist den niederländischen
Streitkräften vom Bauamt schriftlich zu
übermitteln. Je einen Abdruck hiervon erhalten die
zuständige Fachaufsicht führende Ebene sowie die
für das Überlassungsverhältnis nach Artikel
48 ZA NTS zuständige Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben.
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14.2
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Für die in Artikel 14.3 ABG 1975 erwähnte
Niederschrift ist das Formblatt ABG 7 zu verwenden. Die
unter Ziffer 6 des Formblattes aufgeführten Anlagen
sind den niederländischen Streitkräften mit zu
übergeben (bezüglich der Baubestandszeichnungen
und die für die Inbetriebnahme technischer
Einrichtungen erforderlichen Unterlagen sowie die
„Anweisungen zu praktischen technischen Ausbildung“ siehe
auch die Ausführungen zu Artikel
7.5).
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Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen kann für die
Übergabe der fertig gestellten Leistungen im
Einvernehmen mit den niederländischen
Streitkräften auch eine andere Form als Formblatt ABG
7 gewählt werden.
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14.3
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Das Bauamt teilt den niederländischen Streitkräften
die Beseitigung der festgestellten Mängel mit.
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