Artikel 7 [Abgabenbefreiung]
Lieferungen und sonstige Leistungen an die deutschen Behörden im
Rahmen der Baumaßnahmen der Hauptquartiere werden
gemäß Art. 14 ErgA in Verbindung mit der NATO-HQ-UstV vom
28. April 1970 (BGBl. I 1970 S. 442) umsatzsteuerlich wie
unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an ein
Hauptquartier behandelt.
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Zu Artikel 7 [Abgabenbefreiung]
1.
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Als Abgabenbefreiung kommen vor allem Befreiungen von der
Umsatzsteuer nach Artikel 14 Abs. 2 des
Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die
NATO-Hauptquartiere in Betracht.
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(Einzelheiten: BMF-Erlass vom 11. Juni 1981 - IV A 2 - S 7493
- 1/81 - abgedruckt im Bundessteuerblatt I 1981 S. 497)
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Die Befreiungsvorschriften werden auch angewendet, wenn die
deutschen Behörden aufgrund einer Anforderung eines
Hauptquartiers auf Formblatt WS 1 oder WS 3 Lieferungen und
sonstige Leistungen für ein Hauptquartier
durchführen (Auftragsbau - Regelverfahren nach Kapitel
II). In diesen Fällen stellen die deutschen
Behörden dem Auftragnehmer eine Bescheinigung aus.
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2.
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In die Ausschreibungen wird folgender Hinweis aufgenommen:
"Lieferungen und sonstige Leistungen für die
internationalen militärischen Hauptquartiere sind
unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 2 des
Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die
NATO-Hauptquartiere von der Umsatzsteuer befreit. Zum
Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen
und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom
Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt."
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3.
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Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen:
"Der Rechnungsbetrag enthält keine
Umsatzsteuer."
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