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RiHQ-ABG: Zu Artikel 7

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Artikel 7 [Abgabenbefreiung]

 

Lieferungen und sonstige Leistungen an die deutschen Behörden im Rahmen der Baumaßnahmen der Hauptquartiere werden gemäß Art. 14 ErgA in Verbindung mit der NATO-HQ-UstV vom 28. April 1970 (BGBl. I 1970 S. 442) umsatzsteuerlich wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier behandelt.