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Zu Artikel 7 [Abgabenbefreiung]

 

1.

Als Abgabenbefreiung kommen vor allem Befreiungen von der Umsatzsteuer nach Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in Betracht.

 

(Einzelheiten: BMF-Erlass vom 11. Juni 1981 - IV A 2 - S 7493 - 1/81 - abgedruckt im Bundessteuerblatt I 1981 S. 497)

 

Die Befreiungsvorschriften werden auch angewendet, wenn die deutschen Behörden aufgrund einer Anforderung eines Hauptquartiers auf Formblatt WS 1 oder WS 3 Lieferungen und sonstige Leistungen für ein Hauptquartier durchführen (Auftragsbau - Regelverfahren nach Kapitel II). In diesen Fällen stellen die deutschen Behörden dem Auftragnehmer eine Bescheinigung aus.

2.

In die Ausschreibungen wird folgender Hinweis aufgenommen: "Lieferungen und sonstige Leistungen für die internationalen militärischen Hauptquartiere sind unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt."

3.

Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: "Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer."