RiHQ-ABG |
Zu Artikel 7 [Abgabenbefreiung]
1. |
Als Abgabenbefreiung kommen vor allem Befreiungen von der Umsatzsteuer nach Artikel 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in Betracht. |
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(Einzelheiten: BMF-Erlass vom 11. Juni 1981 - IV A 2 - S 7493 - 1/81 - abgedruckt im Bundessteuerblatt I 1981 S. 497) |
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Die Befreiungsvorschriften werden auch angewendet, wenn die deutschen Behörden aufgrund einer Anforderung eines Hauptquartiers auf Formblatt WS 1 oder WS 3 Lieferungen und sonstige Leistungen für ein Hauptquartier durchführen (Auftragsbau - Regelverfahren nach Kapitel II). In diesen Fällen stellen die deutschen Behörden dem Auftragnehmer eine Bescheinigung aus. |
2. |
In die Ausschreibungen wird folgender Hinweis aufgenommen: "Lieferungen und sonstige Leistungen für die internationalen militärischen Hauptquartiere sind unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt." |
3. |
Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: "Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer." |