Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 6

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Artikel 6 [Vergabe]

 

1.

Bei Baumaßnahmen sind die Art der Ausschreibung und bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändiger Vergabe Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und dem Hauptquartier zu vereinbaren. Die deutschen Behörden richten sich nach den Vergabevorschriften für Bundesbauvorhaben. Wünsche des Hauptquartiers werden berücksichtigt, soweit sie diesen Vergabevorschriften nicht widersprechen.

2.

Das Hauptquartier wird über den Termin und den Ort der Angebotseröffnung rechtzeitig unterrichtet; es kann einen Vertreter entsenden, der an der Eröffnung teilnimmt.