RiHQ-ABG

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Zu Artikel 6 [Vergabe]

 

1.

Vergabevorschriften für Bundesbauaufgaben sind insbesondere

 

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Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB -

 

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Verdingungsordnung für Leistungen - VOL -

 

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Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung – VHB -

2.

Die in diesem Artikel angesprochene deutsche Behörde ist das zuständige Bauamt. Behörde des Hauptquartiers ist der Leiter der zuständigen Baudienststelle bzw. dessen Vertreter.

3.

Zur rechtzeitigen Unterrichtung nach Artikel 6 Abs. 2 erhält das Hauptquartier die „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zur gleichen Zeit wie die Unternehmer.