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Zu Artikel 39 [Kostenübernahme]

 

Die Kostenregelung des Artikels 39 beruht auf dem Grundgedanken des gesamten in Kapitel III geregelten Truppenbauverfahrens, wonach die deutschen Behörden in diesen Fällen nur in Amtshilfe für die Hauptquartiere tätig werden, die die Baumaßnahme im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführen.