Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 39

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Artikel 39 [Kostenübernahme]

 

Gebühren und Kosten werden von dem Hauptquartier nur dann bezahlt, wenn sie für Leistungen gefordert werden, die durch das Hauptquartier unmittelbar oder durch die Oberfinanzdirektion veranlasst worden sind. Die Bestimmungen zum Protokoll der NATO-Hauptquartiere bleiben unberührt.