RiHQ-ABG

Aktuelle Seite drucken

Zu Artikel 38 [Schlussbesichtigung, Mängelbeseitigung]

 

Über den Termin der Schlussbesichtigung unterrichtet die Oberfinanzdirektion - LV und BA - die zuständige Bundesvermögensabteilung und veranlasst die Übersendung der Niederschriften.