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RiHQ-ABG: Zu Artikel 38

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Artikel 38 [Schlussbesichtigung, Mängelbeseitigung]

 

1.

Nach Abschluss der Baumaßnahmen findet eine Schlussbesichtigung statt. Ein Termin hierfür wird der Oberfinanzdirektion rechtzeitig mitgeteilt. An der Besichtigung nehmen Beauftragte der Oberfinanzdirektion und des Hauptquartiers teil. Über das Ergebnis der Schlussbesichtigung fertigt die Oberfinanzdirektion eine Niederschrift an und übersendet dem Hauptquartier eine Ausfertigung. Das Hauptquartier stellt zu einem bei der Schlussbesichtigung zu vereinbarenden Zeitpunkt je eine Ausfertigung seiner Niederschrift über die Schlussbesichtigung und der Baubestandszeichnungen der Oberfinanzdirektion zur Verfügung.

2.

Wird eine Mängelbeseitigung aus öffentlich-rechtlicher Sicht für erforderlich gehalten, so teilt die Oberfinanzdirektion dies dem Hauptquartier möglichst innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich mit. Das Hauptquartier wird für eine schnelle Erledigung sorgen und die Oberfinanzdirektion verständigen.