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Zu Artikel 14 [Prüfung, Mängelfeststellung]

 

1.

Zur Vorbereitung der Übergabe der baulichen Anlagen an das Hauptquartier kann das Bauamt eine Begehung der Anlagen mit dem Hauptquartier bereits vor Fertigstellung vereinbaren.

2.

Das Bauamt veranlasst in den Fällen des Artikels 14 Abs. 2, dass die Auftragnehmer die gemeinsam festgestellten Mängel sofort beseitigen.