Artikel 14 [Prüfung, Mängelfeststellung]
1.
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Das Hauptquartier kann nach vorheriger Absprache mit den deutschen
Behörden an der Prüfung von Bauarbeiten teilnehmen, die
Baupläne sowie alle einschlägigen Bauunterlagen und
Abrechnungen einsehen und die Unterlagen über die von den
zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen schon
vor der Endabrechnung örtlich prüfen.
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2.
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Alle während der Bauzeit festgestellten Mängel sowie die zu
ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.)
werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Stellt das
Hauptquartier danach noch weitere Mängel fest, werden diese
unverzüglich den deutschen Behörden angezeigt.
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Zu Artikel 14 [Prüfung, Mängelfeststellung]
1.
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Zur Vorbereitung der Übergabe der baulichen Anlagen an
das Hauptquartier kann das Bauamt eine Begehung der Anlagen
mit dem Hauptquartier bereits vor Fertigstellung
vereinbaren.
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2.
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Das Bauamt veranlasst in den Fällen des Artikels 14 Abs.
2, dass die Auftragnehmer die gemeinsam festgestellten
Mängel sofort beseitigen.
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