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RiHQ-ABG: Zu Artikel 14

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Artikel 14 [Prüfung, Mängelfeststellung]

 

1.

Das Hauptquartier kann nach vorheriger Absprache mit den deutschen Behörden an der Prüfung von Bauarbeiten teilnehmen, die Baupläne sowie alle einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen und die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen schon vor der Endabrechnung örtlich prüfen.

2.

Alle während der Bauzeit festgestellten Mängel sowie die zu ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.) werden in einer gemeinsamen Niederschrift festgehalten. Stellt das Hauptquartier danach noch weitere Mängel fest, werden diese unverzüglich den deutschen Behörden angezeigt.