RiHQ-ABG

Aktuelle Seite drucken

Zu Artikel 11 [Anforderungsschreiben für die Ausführung]

 

1.

Einzelheiten zu Artikel 11 Abs. 1 sind durch die diesen Ausführungsrichtlinien beigefügten Formblattmuster (Anlage 1) und Ablaufschemen (Anlage 2) geregelt.

2.

Die in jedem Fall als technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz zu beteiligende Oberfinanzdirektion (Landesvermögens- und Bauabteilung) unterrichtet von dem Vorhaben des Hauptquartiers die zuständige Bundesvermögensabteilung durch Abdruck des Formblattes WS 1.