Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 36 [Weisungsbefugnis, Beanstandungen der Oberfinanzdirektion]

 

Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen; Beanstandungen sind dem Hauptquartier bekanntzugeben und möglichst innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung (gemäß Art. 35) schriftlich zu bestätigen.