Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 36 [Weisungsbefugnis, Beanstandungen der Oberfinanzdirektion]
Die Beauftragten der Oberfinanzdirektion sind nicht berechtigt, Weisungen an die Bauausführenden zu erteilen; Beanstandungen sind dem Hauptquartier bekanntzugeben und möglichst innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Baustellenbesichtigung (gemäß Art. 35) schriftlich zu bestätigen. |