Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 35 [Prüfung durch die Oberfinanzdirektion]

 

Während der Ausführung der Baumaßnahmen kann die Oberfinanzdirektion prüfen, ob die Arbeiten der Planung und den deutschen Vorschriften entsprechen und die erteilten Auflagen und die öffentlich-rechtlichen Belange beachtet werden. Aus diesem Grunde ist den Beauftragten der Oberfinanzdirektion jederzeit Zutritt zu den Baustellen zu gewähren; das Hauptquartier ist jedoch möglichst 5 Arbeitstage vorher zu unterrichten, damit es die Besichtigung vorbereiten kann.