Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

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Artikel 23 [Nicht anrechenbare Kosten]

 

Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung sind:

a)

die Grunderwerbs- und Nebenkosten;

b)

die Baunebenkosten (mit Ausnahme der in Art. 22 Abs. 2f genannten Kosten);

c)

die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der im Auftragsdokument festgelegten Grenzen);

d)

die Kosten für Baustellen-Grenzvermessungen und sonstige Grundstücksvermessungen;

e)

die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche festgesetzt worden sind.