Verwaltungsabkommen - HQ-ABG - |
Artikel 23 [Nicht anrechenbare Kosten]
Nicht anrechenbar bei der Ermittlung der Entschädigung sind: |
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a) |
die Grunderwerbs- und Nebenkosten; |
b) |
die Baunebenkosten (mit Ausnahme der in Art. 22 Abs. 2f genannten Kosten); |
c) |
die Kosten für Feiern und Festlichkeiten (ausgenommen für das Richtfest innerhalb der im Auftragsdokument festgelegten Grenzen); |
d) |
die Kosten für Baustellen-Grenzvermessungen und sonstige Grundstücksvermessungen; |
e) |
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie etwaige Zinsen, die aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche festgesetzt worden sind. |