Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

Aktuelle Seite drucken

Artikel 22 [Anrechenbare Kosten]

 

1. 

Als Baumaßnahmen im Sinne des Art. 21 Absatz 1 gilt die Gesamtheit der auf einer Baustelle auf Grund eines Auftragsdokuments zu erbringenden Leistungen.

2.

Als anrechenbare Baukosten gelten die folgenden tatsächlichen Aufwendungen (ausschließlich Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer):

 

a)

die Kosten der Herrichtung und Erschließung des Baugrundstücks, jedoch nur, soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Baubehörden geplant, ausgeschrieben, vergeben, überwacht und abgerechnet werden;

 

b)

die Kosten des Bauwerks (ggf. Abbrucharbeiten) einschließlich der Kosten für Installation, der betriebstechnischen Anlagen und betrieblichen Einbauten. Werden die betriebstechnischen Anlagen von dem Hauptquartier zur Verfügung gestellt und beschränkt sich die Tätigkeit der deutschen Behörden darauf, die für die Aufstellung, den Einbau oder den Anschluss dieser Betriebseinrichtungen notwendigen Maßnahmen (Befestigungen, Anschlüsse usw.) nach den Angaben des Hauptquartiers zu planen, einzuleiten und durchzuführen, so sind lediglich die Kosten für Einbau, Anschluss, Befestigung etc. anrechnungsfähig;

 

c)

die Kosten des Geräts, sofern es nicht von dem Hauptquartier zur Verfügung gestellt wird;

 

d)

die Kosten der Außenanlagen, die von dem Hauptquartier getragen werden, jedoch nur, soweit diese Arbeiten unmittelbar durch die deutschen Behörden geplant, ausgeschrieben, vergeben, überwacht und abgerechnet werden;

 

e)

Kosten für zusätzliche Maßnahmen wie Generalreinigung, Winterbau und Trockenheizung;

 

f )

Die Kosten für die Lieferung eines Modells, für Aufträge an bildende Künstler, für das Richtfest innerhalb der im Auftragsdokument festgelegten Grenzen.