Verwaltungsabkommen - HQ-ABG -

RiHQ-ABG: Zu Artikel 13

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Artikel 13 [Haushaltsmittel, Mittelbedarf]

 

1.

Das Hauptquartier setzt den Betrag der für die Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel fest. Die Überschreitung dieses Betrages bedarf seiner Zustimmung. Ist ein Mehrbedarf für eine bestimmte Baumaßnahme zu erwarten, so unterrichten die deutschen Behörden das Hauptquartier über dessen voraussichtliche Höhe und übermitteln so bald wie möglich eine detaillierte Aufstellung für den zusätzlichen Mittelbedarf.

2.

Zahlungen für zusätzliche Leistungen sowie bei Behinderung oder Unterbrechung der Vertragsausführung dürfen die deutschen Behörden dem Auftragnehmer erst nach Zustimmung des Hauptquartiers zusagen.