RiABG (GB) |
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Zu Artikel 8 [Besondere Vertragsarten]
8.1 |
Falls die britischen Streitkräfte Wünsche bezüglich der in Artikel 8.1.1 und 8.1.2 ABG 1975 genannten Vertragsformen haben, teilen sie diese dem zuständigen Bauamt rechtzeitig, spätestens mit der Beauftragung zur Durchführung der Leistungen nach Artikel 7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 mit. |
8.2 |
Die Anforderung von Leistungen im Rahmen von Zeitverträgen durch die britischen Streitkräfte kann - soweit nichts anderes vereinbart - mit Formblatt ABG 6 entsprechend der schematischen Darstellung erfolgen (Anlage 2). |
8.3 |
Einzelaufträge im Rahmen von Zeitverträgen dürfen nur erteilt werden, wenn die Auftragssumme für die in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten die im Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) (VHB - Richtlinien zu 617) festgelegte Betragsgrenze für eine Baumaßnahme im Sinne des Artikels 1.8 ABG 1975 nicht übersteigt. |
8.4 |
Die Bauämter vereinbaren mit den britischen Streitkräften, für welche Liegenschaftsbezirke und für welche Fachlose Zeitverträge abgeschlossen werden sollen. Dabei kann - falls es zweckmäßig erscheint - für Liegenschaften, die von den deutschen Stellen benutzt werden, und für Liegenschaften, die von den britischen Streitkräften benutzt werden, ein gemeinsamer Zeitvertrag abgeschlossen werden. |
8.5 |
Wenn das Bauamt für von den britischen Streitkräften
benutzte Liegenschaften einen Zeitvertrag abgeschlossen hat und
vereinbart wurde, dass das Bauamt die Einzelaufträge erteilt,
können außerhalb der Dienststunden des Bauamtes die
britischen Streitkräfte in einem Notfall oder aus sonstigen
besonderen Gründen notwendig gewordene Leistungen unmittelbar
abrufen. |
8.6 |
Soweit haushaltsspezifische Vorgaben der britischen Streitkräfte oder militärische Gründe die Einhaltung von Kosten und / oder Terminen erfordern, können die britischen Streitkräfte im Einzelfall auch bitten, Baumaßnahmen nach Artikel 8.1.1 und 8.1.2 ABG 1975 auf der Grundlage von Verträgen durchzuführen, die mehrere oder auch alle Fachlose einschließen. Die Bitten sind im Einzelnen gegenüber dem zuständigen Bauamt rechtzeitig, spätestens mit der Beauftragung zur Durchführung der Leistungen nach Artikel 7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 mitzuteilen und zu begründen. Zur Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben die deutschen Behörden die Aufgabe, die britischen Streitkräfte bei der Gestaltung der Verträge im Einzelfall zu beraten. |