Artikel 8 [Besondere Vertragsarten]
8.1
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Die Streitkräfte können die deutschen Behörden bitten:
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8.1.1
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Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten und kleine Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten durch Abschluss von Zeitverträgen, von
Verträgen, die mehrere Fachlose einschließen, oder von
anderen hierfür geeigneten Verträgen durchzuführen;
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8.1.2
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Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durch Abschluss von
Verträgen, die mehrere Fachlose einschließen, oder von
anderen hierfür geeigneten Verträgen durchzuführen.
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8.2
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Den Wünschen der Streitkräfte wird entsprochen, soweit sie
mit den deutschen Vorschriften vereinbar sind.
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Zu Artikel 8 [Besondere Vertragsarten]
8.1
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Falls die britischen Streitkräfte Wünsche
bezüglich der in Artikel 8.1.1 und 8.1.2 ABG 1975
genannten Vertragsformen haben, teilen sie diese dem
zuständigen Bauamt rechtzeitig, spätestens mit
der Beauftragung zur Durchführung der Leistungen nach
Artikel 7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt ABG 3 mit.
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8.2
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Die Anforderung von Leistungen im Rahmen von
Zeitverträgen durch die britischen Streitkräfte
kann - soweit nichts anderes vereinbart - mit Formblatt ABG
6 entsprechend der schematischen Darstellung erfolgen
(Anlage 2).
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8.3
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Einzelaufträge im Rahmen von Zeitverträgen
dürfen nur erteilt werden, wenn die Auftragssumme
für die in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen
Arbeiten die im Vergabe- und Vertragshandbuch für die
Baumaßnahmen des Bundes (VHB) (VHB - Richtlinien zu
617) festgelegte Betragsgrenze für eine
Baumaßnahme im Sinne des Artikels 1.8 ABG 1975 nicht
übersteigt.
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8.4
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Die Bauämter vereinbaren mit den britischen
Streitkräften, für welche Liegenschaftsbezirke
und für welche Fachlose Zeitverträge
abgeschlossen werden sollen. Dabei kann - falls es
zweckmäßig erscheint - für Liegenschaften,
die von den deutschen Stellen benutzt werden, und für
Liegenschaften, die von den britischen Streitkräften
benutzt werden, ein gemeinsamer Zeitvertrag abgeschlossen
werden.
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8.5
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Wenn das Bauamt für von den britischen
Streitkräften benutzte Liegenschaften einen
Zeitvertrag abgeschlossen hat und vereinbart wurde, dass
das Bauamt die Einzelaufträge erteilt, können
außerhalb der Dienststunden des Bauamtes die
britischen Streitkräfte in einem Notfall oder aus
sonstigen besonderen Gründen notwendig gewordene
Leistungen unmittelbar abrufen.
In einem solchen Fall erteilt das Bauamt den Einzelauftrag
für diese Leistungen nachträglich schriftlich.
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8.6
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Soweit haushaltsspezifische Vorgaben der britischen
Streitkräfte oder militärische Gründe die
Einhaltung von Kosten und / oder Terminen erfordern,
können die britischen Streitkräfte im Einzelfall
auch bitten, Baumaßnahmen nach Artikel 8.1.1 und 8.1.2
ABG 1975 auf der Grundlage von Verträgen
durchzuführen, die mehrere oder auch alle Fachlose
einschließen. Die Bitten sind im Einzelnen
gegenüber dem zuständigen Bauamt rechtzeitig,
spätestens mit der Beauftragung zur Durchführung
der Leistungen nach Artikel 7.1.4 ABG 1975 auf Formblatt
ABG 3 mitzuteilen und zu begründen. Zur Einhaltung der
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben die
deutschen Behörden die Aufgabe, die britischen
Streitkräfte bei der Gestaltung der Verträge im
Einzelfall zu beraten.
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