RiABG (GB) |
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Zu Artikel 13 [Prüfung, Mängelfeststellung]
13.1 |
Zur Vorbereitung der Abnahme (siehe VOB/B) und / oder der Übergabe der baulichen Anlagen an die britischen Streitkräfte kann das Bauamt eine Begehung der Anlagen mit den britischen Streitkräften bereits vor Fertigstellung vereinbaren. |
13.2 |
Das Bauamt veranlasst in derartigen Fällen, dass die Auftragnehmer die gemeinsam festgestellten Mängel sofort beseitigen. |
13.3 |
Maßnahmen, die zur Behebung der Mängel vorgesehen sind, die während der Bauzeit festgestellt wurden (Artikel 13.2 und 13.3 ABG 1975), sind unverzüglich einzuleiten. Soweit der Auftragnehmer zu deren Behebung nicht verpflichtet ist, gilt Artikel 17 ABG 1975. |