Artikel 13 [Prüfung, Mängelfeststellung]
13.1
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Die von den Streitkräften benannten Vertreter können
jederzeit die Baustelle besichtigen und nach vorheriger Absprache
mit den deutschen Behörden an der Prüfung von Bauarbeiten
teilnehmen, die Baupläne, die Bauunterlagen und Abrechnungen
einsehen und die Unterlagen über die von den zuständigen
deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen schon vor der
Rechnungslegung örtlich prüfen.
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13.2
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Stellen die Streitkräfte Mängel fest, so werden diese
unverzüglich den deutschen Behörden angezeigt.
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13.3
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Alle während der Bauzeit festgestellten Mängel sowie die zu
ihrer Behebung vorgesehenen Maßnahmen (Umfang, Fristen usw.)
sind in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.
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Zu Artikel 13 [Prüfung, Mängelfeststellung]
13.1
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Zur Vorbereitung der Abnahme (siehe VOB/B) und / oder
der Übergabe der baulichen Anlagen an die britischen
Streitkräfte kann das Bauamt eine Begehung der Anlagen
mit den britischen Streitkräften bereits vor
Fertigstellung vereinbaren.
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13.2
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Das Bauamt veranlasst in derartigen Fällen, dass die
Auftragnehmer die gemeinsam festgestellten Mängel
sofort beseitigen.
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13.3
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Maßnahmen, die zur Behebung der Mängel vorgesehen
sind, die während der Bauzeit festgestellt wurden
(Artikel 13.2 und 13.3 ABG 1975), sind unverzüglich
einzuleiten. Soweit der Auftragnehmer zu deren Behebung
nicht verpflichtet ist, gilt Artikel 17 ABG 1975.
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