RiABG (GB)

 

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Zu Artikel 11 [Baubeschreibung]

 

Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens enthalten:

11.1

Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen.

11.2

Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen (ggf. Planunterlagen, mindestens jedoch eine Lageplanskizze).

11.3

Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden.

11.5

Angaben über die abschnittsweise Durchführung der Arbeiten, die Festlegung von Baustellenzugängen, Flächen, die vom Auftragnehmer für die Lagerung von Material benutzt werden dürfen, Stellflächen für Fahrzeuge usw., Sicherheitsmaßnahmen, Einschränkungen der Arbeitszeit, Maßnahmen für militärische und sonstige Notfälle, die Ausstellung von Passierscheinen sowie über jede andere Maßnahme, die dem Auftragnehmer in den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt werden muss. Eine Abweichung von dieser Regelung ohne die Zustimmung der britischen Streitkräfte ist nicht gestattet.

11.6 

Eventuelle Vorschläge über die Art der Vergabe (siehe Artikel 5.1 ABG 1975).