Artikel 11 [Baubeschreibung]
Das Anforderungsschreiben wird durch eine ausreichende
Baubeschreibung ergänzt.
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Zu Artikel 11 [Baubeschreibung]
Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens
enthalten:
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11.1
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Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im
Ganzen.
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11.2
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Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck,
Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen
(ggf. Planunterlagen, mindestens jedoch eine
Lageplanskizze).
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11.3
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Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten
gefordert werden.
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11.5
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Angaben über die abschnittsweise Durchführung
der Arbeiten, die Festlegung von Baustellenzugängen,
Flächen, die vom Auftragnehmer für die Lagerung
von Material benutzt werden dürfen, Stellflächen
für Fahrzeuge usw., Sicherheitsmaßnahmen,
Einschränkungen der Arbeitszeit, Maßnahmen
für militärische und sonstige Notfälle, die
Ausstellung von Passierscheinen sowie über jede andere
Maßnahme, die dem Auftragnehmer in den
Ausschreibungsunterlagen mitgeteilt werden muss. Eine
Abweichung von dieser Regelung ohne die Zustimmung der
britischen Streitkräfte ist nicht gestattet.
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11.6
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Eventuelle Vorschläge über die Art der Vergabe
(siehe Artikel 5.1 ABG 1975).
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