Artikel 6 [Abgabenbefreiung]
Lieferungen und sonstige Leistungen an die deutschen Behörden
zur Durchführung von Baumaßnahmen für die
Streitkräfte sind als Lieferungen und Leistungen an die
Streitkräfte zu betrachten und unter den Voraussetzungen des Artikels
67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und anderer
Abkommen von Abgaben befreit. Können solche
Abgabenvergünstigungen in Anspruch genommen werden, so sind
diese in sämtlichen Angeboten, Zahlungen, Rechnungen und
Aufstellungen über den Abrechnungsstand zu Gunsten der
Streitkräfte zu berücksichtigen.
|
Zu Artikel 6 [Abgabenbefreiung]
Als Abgabenbefreiung kommen vor allem Befreiungen von der
Umsatzsteuer nach Art. 67 ZA NTS in Betracht (Einzelheiten:
BMF-Erlass vom 22. Dezember 2004 - IV A 6 - S 7492 - 13/04
mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - abgedruckt im
Bundessteuerblatt I 2005, S. 75).
|
Die Befreiungsvorschriften werden auch angewendet, wenn die
deutschen Behörden aufgrund einer Anforderung der
britischen Streitkräfte auf Formblatt ABG 3
Beschaffungen oder Baumaßnahmen für die
britischen Streitkräfte (Auftragsbau- /
Regelverfahren nach Kapitel II) durchführen. In diesen
Fällen stellen die deutschen Behörden dem
Auftragnehmer eine Bescheinigung nach einem dem o. a.
Erlass beigefügten Muster aus.
|
|