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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 8 [Besondere Vertragsarten]
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1. |
Falls die belgischen Streitkräfte Wünsche bezüglich der in Artikel 8.1.1 und 8.1.2 genannten Vertragsformen haben, teilen sie diese dem zuständigen Bauamt rechtzeitig, spätestens mit der Beauftragung zur Durchführung der Leistungen nach Artikel 7.1.4 auf Formblatt ABG 3 mit. |
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2. |
Die Anforderung von Leistungen im Rahmen von Zeitverträgen durch die belgischen Streitkräfte kann - soweit nichts anderes vereinbart - mit Formblatt ABG 6 entsprechend der schematischen Darstellung erfolgen (Anlage 2). |
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3. |
Einzelaufträge im Rahmen von Zeitverträgen dürfen nur erteilt werden, wenn die Auftragssumme für die in einem Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten die im Vergabehandbuch (VHB - Richtlinien zu § 6 VOB/A -) festgelegte Betragsgrenze für eine Baumaßnahme im Sinne des Artikels 1.8 nicht übersteigt. |
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4. |
Die Bauämter vereinbaren mit den belgischen Streitkräften, für welche Liegenschaftsbezirke und für welche Fachlose Zeitverträge abgeschlossen werden sollen. Dabei kann - falls es zweckmäßig erscheint - für Liegenschaften, die von den deutschen Stellen benutzt werden, und für Liegenschaften, die von den belgischen Streitkräften benutzt werden, ein gemeinsamer Zeitvertrag abgeschlossen werden. |
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5. |
Wenn das Bauamt für von den belgischen Streitkräften
benutzte Liegenschaften einen Zeitvertrag abgeschlossen hat und
vereinbart wurde, dass das Bauamt die Einzelaufträge erteilt,
können außerhalb der Dienststunden des Bauamtes die
belgischen Streitkräfte in einem Notfall oder aus sonstigen
besonderen Gründen notwendig gewordene Leistungen unmittelbar
abrufen. |