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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 27 [Truppenbau; Baumaßnahmenarten]
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1. |
Artikel 27 konkretisiert die Fälle und die Voraussetzungen, unter denen die belgischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen mit eigenem Personal durchführen oder unmittelbar an Unternehmer vergeben können. |
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Zur Herstellung des „Benehmens“ im Sinne des Artikels 27.1 benachrichtigen die belgischen Streitkräfte den deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben mit Formblatt ABG 2 und erklären die deutschen Behörden, ob sie gegen die vorgesehene Durchführung der Baumaßnahmen Einwendungen erheben. |
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2. |
Die vorstehende Regelung schließt ein vereinfachtes Verfahren zwischen den Oberfinanzdirektionen und den belgischen Streitkräften bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis zu einer Kostengrenze von 150.000,- DM nicht aus. |
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3. |
Der Ablauf des in der Regel anzuwendenden Verfahrens ist in Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien schematisch dargestellt. Die Oberfinanzdirektion - LV und BA - unterrichtet von den Vorhaben der belgischen Streitkräfte die zuständige Bundesvermögensabteilung durch Abdruck des Formblattes ABG 2. |
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4. |
Die in Teil II des Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort der deutschen Behörden gibt diesen die Möglichkeit, der Absicht der belgischen Streitkräfte aufgrund der Kriterien des Artikels 27.1 zuzustimmen oder nicht zuzustimmen. In den Fällen das Artikels 27.1.1 sind die Voraussetzungen für eine Zustimmung grundsätzlich als gegeben anzusehen. Bei kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Artikel 1.4.1) soll die mit Teil II des Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen - nach Eingang bei der Oberfinanzdirektion - erfolgen. |
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Liegt nach Ablauf dieser Frist den belgischen Streitkräften die Antwort nicht vor, so sind diese berechtigt, die Baumaßnahmen im Truppenbauverfahren gemäß Kapitel III ABG 1975 zu beginnen. |
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5. |
Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht erteilt. Stellungnahmen der deutschen Fachbehörden werden erst im Rahmen des in Artikel 30 ff. festgelegten Verfahrens aufgrund der von den belgischen Streitkräften vorzulegenden Unterlagen (Artikel 30.2) eingeholt. |