Artikel 27 [Truppenbau; Baumaßnahmenarten]
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27.1
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Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit von ihnen
beschäftigten Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an
Unternehmen
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im Benehmen mit den deutschen Behörden
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27.1.1
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Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,
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27.1.2
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Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,
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27.1.3
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kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich
150.000 EUR durchführen,
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sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
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27.1.4
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kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich
375.000 EUR,
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27.1.5
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Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:
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Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen darüber, dass
die Streitkräfte Baumaßnahmen für Ausbildungszwecke
vornehmen können, deren Durchführung ganz oder teilweise
im Programm der militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der
Streitkräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei
denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder Waffensysteme der
Streitkräfte eingebaut oder installiert werden.
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27.2
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(gestrichen)
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BglB zu Artikel 27
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Mit der Herausnahme des Hinweises auf Zeitverträge am
Schluss von Artikel 27.2 der ABG ist nicht die Absicht
verbunden, die Möglichkeit einer Anwendung dieser
Vertragsform bei Abschluss von unmittelbaren Verträgen
auszuschließen; es gilt als vereinbart, dass
Zeitverträge eine der möglichen Formen der
unmittelbaren Vergabe darstellen. Die Anwendung dieser
Vertragsform beim Abschluss von unmittelbaren
Verträgen durch die Streitkräfte setzt jedoch die
Anwendung der Einheitlichen Verdingungsmuster für
Zeitverträge - EVM(Z) - einschließlich der
Leistungsverzeichnisse und eine vorherige eingehende
Abstimmung mit den deutschen Behörden voraus.
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Zu Artikel 27 [Truppenbau; Baumaßnahmenarten]
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1.
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Artikel 27 konkretisiert die Fälle und die
Voraussetzungen, unter denen die belgischen
Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
Baumaßnahmen mit eigenem Personal durchführen
oder unmittelbar an Unternehmer vergeben können.
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Zur Herstellung des „Benehmens“ im Sinne des Artikels 27.1
benachrichtigen die belgischen Streitkräfte den
deutschen Behörden über ihre Bauvorhaben mit
Formblatt ABG 2 und erklären die deutschen
Behörden, ob sie gegen die vorgesehene
Durchführung der Baumaßnahmen Einwendungen
erheben.
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2.
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Die vorstehende Regelung schließt ein vereinfachtes
Verfahren zwischen den Oberfinanzdirektionen und den
belgischen Streitkräften bei Neu-, Um- und
Erweiterungsbauten bis zu einer Kostengrenze von 150.000,-
DM nicht aus.
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3.
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Der Ablauf des in der Regel anzuwendenden Verfahrens ist in
Anlage 2 zu diesen Ausführungsrichtlinien schematisch
dargestellt. Die Oberfinanzdirektion - LV und BA -
unterrichtet von den Vorhaben der belgischen
Streitkräfte die zuständige
Bundesvermögensabteilung durch Abdruck des Formblattes
ABG 2.
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4.
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Die in Teil II des Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort der
deutschen Behörden gibt diesen die Möglichkeit,
der Absicht der belgischen Streitkräfte aufgrund der
Kriterien des Artikels 27.1 zuzustimmen oder nicht
zuzustimmen. In den Fällen das Artikels 27.1.1 sind
die Voraussetzungen für eine Zustimmung
grundsätzlich als gegeben anzusehen. Bei kleinen Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten (Artikel 1.4.1) soll die mit
Teil II des Formblattes ABG 2 vorgesehene Antwort innerhalb
einer Frist von 20 Arbeitstagen - nach Eingang bei der
Oberfinanzdirektion - erfolgen.
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Liegt nach Ablauf dieser Frist den belgischen
Streitkräften die Antwort nicht vor, so sind diese
berechtigt, die Baumaßnahmen im Truppenbauverfahren
gemäß Kapitel III ABG 1975 zu beginnen.
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5.
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Zustimmungen in liegenschaftsmäßiger oder
öffentlich-rechtlicher Hinsicht werden hierdurch nicht
erteilt. Stellungnahmen der deutschen Fachbehörden
werden erst im Rahmen des in Artikel 30 ff. festgelegten
Verfahrens aufgrund der von den belgischen
Streitkräften vorzulegenden Unterlagen (Artikel 30.2)
eingeholt.
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