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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 20 [Umfang der Entschädigung]
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1. |
Die deutschen Behörden erhalten eine Entschädigung nach Artikel
21 bis 24 auch dann, wenn eine nach Artikel
10.1 angeforderte Baumaßnahme nach Übermittlung des
Anforderungsschreibens als NATO-Baumaßnahme ganz oder
teilweise genehmigt wurde. |
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2. |
Für nicht vollständig durchgeführte Baumaßnahmen siehe Artikel 24. |