RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 20 [Umfang der Entschädigung]

 

1.

Die deutschen Behörden erhalten eine Entschädigung nach Artikel 21 bis 24 auch dann, wenn eine nach Artikel 10.1 angeforderte Baumaßnahme nach Übermittlung des Anforderungsschreibens als NATO-Baumaßnahme ganz oder teilweise genehmigt wurde.
Durch die nachträgliche Genehmigung wird die Baumaßnahme weder unterbrochen, noch vorzeitig beendigt, sondern entsprechend den ABG 1975 fortgeführt und abgerechnet.

2.

Für nicht vollständig durchgeführte Baumaßnahmen siehe Artikel 24.