RiABG (Belg.)

 

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Zu Artikel 14 [Übergabe, Schlussbesichtigung]

 

1.

Das Angebot zur Übergabe einer fertiggestellten baulichen Anlage ist den belgischen Streitkräften vom Bauamt schriftlich zu übermitteln. Je einen Abdruck hiervon erhalten die technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz sowie die für das Überlassungsverhältnis nach Artikel 48 ZA NTS zuständige Bundesbehörde. (Diese Behörde wird dem Bauamt von der technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz mitgeteilt.)

2.

Für die in Artikel 14.3 erwähnte Niederschrift ist das Formblatt ABG 7 zu verwenden. Die unter Ziffer 6 des Formblattes aufgeführten Anlagen sind den belgischen Streitkräften mit zu übergeben (bezüglich der Baubestandszeichnungen siehe auch RiABG zu Artikel 7 Nr. 5).

 

Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen kann für die Übergabe der fertiggestellten Leistungen im Einvernehmen mit den belgischen Streitkräften auch eine andere Form als Formblatt ABG 7, z. B. Formblatt ABG 7A, gewählt werden.

3.

Das Bauamt teilt den belgischen Streitkräften die Beseitigung der festgestellten Mängel mit.