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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 7 [Aufgaben der deutschen Behörden]
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1. |
Spätestens 1 Monat nach Erhalt einer Anforderung (ABG 3) legt das Bauamt in Abstimmung mit der zuständigen Dienststelle der belgischen Streitkräfte den zeitlichen Ablauf der angeforderten Leistungen fest und übergibt den belgischen Streitkräften einen entsprechenden Zeitplan. |
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2. |
Mit den in Artikeln 7.1.3 bis 7.1.6 vorgesehenen Zustimmung billigen die belgischen Streitkräfte die von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen und sichern die Erfüllung der bei Auftragserteilung eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zu. Eine Verantwortung für die Richtigkeit technischer Ausführungen enthalten sie nicht, Artikel 4 bleibt unberührt. |
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3. |
Die in Artikel 7.1.4 vorgesehene Vorlage der Ausführungsunterlage - Bau - kann mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte abschnittsweise erfolgen. |
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4. |
Das in Artikel 7.1.5.3 angesprochene Angebot des Bieters sowie die in Artikel 7.1.5.4 angesprochene Unterlagen sind als bestätigte Abschrift oder Ablichtung zu versenden. |
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5. |
Die in Artikel 7.1.9 genannten Baubestandszeichnungen sind den belgischen Streitkräften innerhalb von 90 Kalendertagen nach Übergabe der fertiggestellten Bauwerke zur Verfügung zu stellen. Für die Inbetriebnahme technischer Einrichtungen erforderliche Unterlagen sowie ggf. Ersatzteillisten sind jedoch bei der Übergabe auszuhändigen. Dies gilt auch bei einer abschnittsweisen Übergabe. |
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6. |
Einzelheiten zu Artikel 7.2 sind vor der Durchführung festzulegen. Für die Vertragspartner handeln dabei als deutsche Behörde das Bauamt und auf Seiten der belgischen Streitkräfte die Dienststelle, die die Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei der deutschen Behörde anfordert. |
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7. |
Der nach Artikel 7.2 und 7.3 mögliche Verzicht der belgischen Streitkräfte auf bestimmte Unterlagen oder bestimmte Aufgaben soll in erster Linie dem Zweck dienen, die Baumaßnahme ohne vermeidbare Verzögerungen so wirtschaftlich wie möglich durchzuführen. Der Verzicht wird den deutschen Behörden rechtzeitig bekannt gegeben. |
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8. |
Einzelheiten zu Artikel 7.5 sind durch die diesen Ausführungsrichtlinien beigefügten Formblattmuster (Anlage 1) und Ablaufschemen (Anlage 2) geregelt. |
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Die in jedem Falle als technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz zu beteiligende Oberfinanzdirektion (Landesvermögens- und -bauabteilung) unterrichtet von dem Vorhaben der belgischen Streitkräfte die zuständige Bundesvermögensabteilung durch Abdruck des Formblattes ABG 3. |